Landesbauordnung

   8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72)   

§ 49
Genehmigungspflichtige Vorhaben

Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 49 LBO

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Literatur im Internet zu § 49 LBO

Querverweise

Auf § 49 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 75 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 49 LBO:
    LBO
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 I (Begriffe) (zu § 49 I)
    Straßengesetz (StrG)
      Allgemeine Bestimmungen
        Benutzung der öffentlichen Straßen
          § 16 VI (Sondernutzung) (zu §§ 49 ff)
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