Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.
(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
| 1. | für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder | |
| 2. | durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird. |
(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
| 1. | Anlagen nach Absatz 1, | |
| 2. | freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, | |
| 3. | sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. |
(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 50 LBO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 50 LBO im Volltext bei

- VGH, Mobilfunkmast im Wohngebiet, 8.2.02
§ 50 II LBO, Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation auf Wohnhaus im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ist baugenehmigungspflichtig, weitergehende Anforderungen: §§ 1 ff 26. BImSchV, § 4 III Nr. 2 BauNVO
- BVerwG, Bootshütte, 14.4.00 (NVwZ 2000, 1048)
§§ 124, 65 VwGO, eine beigeladene Gemeinde kann auch dann Berufung wegen Betroffenheit in ihrer Planungshoheit einlegen, wenn sie erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hatte (materielle statt formelle Beschwer), Art. 28 II GG, § 36 BauGB;
§ 29 BauGB, unterschiedliche Begriffe der Nutzungsänderung im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht (vgl. für Baden-Württemberg: § 2 XII Nr. 1 LBO, § 50 II LBO);
§ 35 BauGB, Verfestigung einer Splittersiedlung durch Bootshütte
Literatur im Internet zu § 50 LBO
Querverweise
Auf § 50 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- LBO
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 24 (Genehmigung)
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