Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.
(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
| 1. | für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder | |
| 2. | durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird. |
(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
| 1. | Anlagen nach Absatz 1, | |
| 2. | freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, | |
| 3. | sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. |
(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 50 LBO
105 Entscheidungen zu § 50 LBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 3 S 2679/08
Krypta im Keller syrisch-orthodoxer Kirche: Unzulässig!
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2011 - 8 S 93/11
Instandhaltungsarbeiten sind genehmigungspflichtig
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2003 - 5 S 2726/02
Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2002 - 8 S 2642/01
Baugenehmigung und wasserrechtliche Genehmigung
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2002 - 8 S 2748/01
Genehmigung einer Mobilfunk-Basisstation auf Wohngebäude
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.2012 - 3 S 2236/11
Aus Sexkino wird Großspielhalle: Nutzungsänderung!
- VG Sigmaringen, 08.12.2005 - 8 K 1663/03
Baugenehmigung deckt bei Beibehaltung der Identität des Vorhabens auch ...
- VG Freiburg, 08.11.2012 - 4 K 912/12
Bordell-Konzept der Stadt Freiburg
- VG Stuttgart, 25.11.2008 - 6 K 778/08
Beseitigungsanordnung gegen Anlagen im Außenbereich
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Querverweise
- LBO
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 24 (Genehmigung)