Landesbauordnung

   8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72)   
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Bauvorlagen und Bauantrag

(1) Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde einzureichen. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist zusammen mit den Bauvorlagen der schriftliche Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen.

(2) Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Planverfasser, die Bauvorlagen sind vom Planverfasser zu unterschreiben. Die von den Sachverständigen nach § 43 Abs. 2 erstellten Bauvorlagen müssen von diesen unterschrieben werden.

Rechtsprechung zu § 52 LBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 52 LBO

Querverweise

Auf § 52 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 57 (Bauvorbescheid)
        § 69 (Fliegende Bauten)
        § 70 (Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 52 LBO:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 36 II 2, 2. HS (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde) (zu § 52 I)

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