Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei Bauvorhaben nach § 51 Abs. 1 durchgeführt werden.
(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde
| 1. | die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, | ||
| 2. | die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7, | ||
| 3. | andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, | ||
| a) | soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder | ||
| b) | soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt, im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2. | ||
(3) Auch soweit Absatz 2 keine Prüfung vorsieht, müssen Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(4) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes, die nach Absatz 2 nicht geprüft werden, entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens.
Rechtsprechung zu § 52 LBO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 52 LBO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 52 LBO
Querverweise
Auf § 52 LBO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 52 LBO:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 36 II 2, 2. HS (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde) (zu § 52 I)
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