Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen von dem Bauvorhaben. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die
| 1. | eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben oder | |
| 2. | durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden. |
Die Gemeinde kann auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können, innerhalb der Frist des Satzes 1 benachrichtigen. Bei Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz genügt die Benachrichtigung des Verwalters.
(2) Einwendungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer und sonstigen Nachbarn werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die bei ihr eingegangenen Einwendungen zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb der Frist des § 54 Abs. 3 an die Baurechtsbehörde weiter.
(3) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren gilt Absatz 1 entsprechend. Bedenken können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Gemeinde vorgebracht werden. Die Gemeinde hat sie unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten. Für die Behandlung der Bedenken gilt § 47 Abs. 1. Die Angrenzer und sonstigen Nachbarn werden über das Ergebnis unterrichtet.
Rechtsprechung zu § 55 LBO
62 Entscheidungen zu § 55 LBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2008 - 3 S 2016/07
Angrenzerbenachrichtigung und Belehrung
- BGH, 29.04.2011 - V ZR 174/10
Nachbarrecht - Ausschlussfrist auch bei genehmigungsfreien Vorhaben
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.1998 - 8 S 722/98
Einwendungsausschluß gegen Baugenehmigung - Anforderungen an die Darlegung von ...
- VG Karlsruhe, 26.04.2007 - 5 K 2087/06
Nachbarklage gegen Freizeiteinrichtung mit Ausübung der Prostitution
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.2002 - 5 S 1280/02
Mängel der Bauvorlagen: Materielle Präklusion?
- VG Karlsruhe, 05.07.1999 - 4 K 1109/99
Materielle Präklusion; Belehrung; Bauvorlagen; Klarheit; Nachbareinwendungen
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.1998 - 5 S 3180/97
Unzutreffende Annahme einer Präklusion von Einwendungen des Baunachbarn - ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2002 - 5 S 629/02
Rechtsmittelverfahren: Neue Einwendungen präkludiert
- VGH Baden-Württemberg, 14.01.2000 - 8 S 35/00
Eintritt der Präklusion nach BauO BW § 55 Abs 2 S 2 für ...
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Querverweise
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 3 (Abstand von Lichtöffnungen)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Verwaltung
- § 27 (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters) (zu § 55 I 3)