Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Vor Einreichen des Bauantrags kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
(2) § 53 Abs. 1 bis 4, §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 bis 3 sowie § 62 Abs. 2 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 57 LBO
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerwG, Windpark [BVerwG], 13.12.01 (NJW 2002, 194)
§ 35 I Nr. 6, III Nr. 5 BauGB, § 8a II 2 BNatSchG, § 8 III BNatSchG (§ 11 III 1 NatSchG), bauplanungsrechtliche und naturschutzrechtliche Abwägungen stehen eigenständig nebeneinander;
die Abwägungsentscheidung nach § 8 III BNatSchG (und § 11 III 1 NatSchG in bundesrechtskonformer Auslegung) unterliegt einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, wenn sie im Zusammenhang mit der ebenfalls voll überprüfbaren Abwägungsentscheidung nach § 35 I BauGB ("nachvollziehende Abwägung") getroffen wird;
bei Erledigung (hier: Gesetzesänderung) nach Einlegung der Revision ist - ohne Rücksicht auf § 142 VwGO - gem. § 173 VwGO, § 264 Nr. 3 ZPO, § 113 I 4, V VwGO der Übergang von einem Bescheidungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig;
§ 13 I 1 GKG, Streitwert für ein Baugenehmigungsverfahren (§§ 49 ff LBO) grds. 10 % der Herstellungskosten, 7,5 % für ein Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 57 LBO)
- BGH, von der Behörde "liegengelassene" Bauvoranfrage, 12.7.01 (NJW 2002, 1050)
§ 839 BGB, Amthaftung wegen verzögerter Behandlung eines Bauantrags, wenn der für die Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB), und damit der Zurückstellung (§ 15 BauGB), erforderliche Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplan bereits gefaßt, aber noch nicht bekanntgemacht ist (§ 1 I 2 BauGB);
bei rechtswidriger Nichterteilung eines Bauvorbescheids (vgl. für Baden-Württemberg: § 57 LBO) neben Amtshaftung (§ 839 BGB) auch enteignungsgleicher Eingriff (vgl. Art. 14 GG)
- VGH, ohne Einvernehmen erteilte Baugenehmigung, 11.5.98 (ESVGH 48, 250)
§ 212a BauGB gilt auch für Rechtsbehelfe einer Gemeinde;
§ 36 BauGB, zur Frage der Entbehrlichkeit des Einvernehmens, wenn schon ein bestandskräftiger Bauvorbescheid (§ 57 LBO) vorliegt;
wegen fehlender Umsetzung in Baden-Württemberg geht § 36 II 3 BauGB ins Leere (Anm.: zweifelhaft, vgl. die "Generalklausel" des § 5 II LVG);
§ 42 I 2 GemO, Abgabe von Erklärungen i.R.v. § 36 BauGB durch den Bürgermeister ist wirksam unabhängig von der gemeindeinternen Zuständigkeit;
§ 146 VwGO, Zulässigkeit einer Anschlußbeschwerde analog § 127 VwGO
- VGH, Rechtsschutz gegen Bauvorbescheid, 24.10.96 (NVwZ 1997, 1008)
§ 80 V VwGO analog: Feststellung der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes;
keine Anwendung von § 10 BauGB-MaßnG (vgl. nun § 212a BauGB) auf den Bauvorbescheid (§ 57 LBO)
- BGH, Villenruine, 10.3.94 (BGHZ 125, 258)
rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbescheids (vgl. für Baden-Württemberg: § 57 LBO), Art. 14 GG, enteignungsgleicher Eingriff, Subsidiarität, Abgrenzung Schadenersatz - Entschädigung (Bodenrente);
Verweisung auf Primärrechtsschutz;
§ 839 BGB, Frage der Drittgerichtetheit der Amtspflicht und Klagebefugnis nach § 42 II VwGO fallen i.d.R. zusammen (hier Drittgerichtetheit verneint hinsichtlich des Provisionsinteresses des Architekten)
Literatur im Internet zu § 57 LBO
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