Landesbauordnung

   8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72)   
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§ 58
Baugenehmigung

(1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 2Soweit nicht § 52 Anwendung findet, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. 3Die Baugenehmigung wird in Schriftform oder elektronisch in Textform nach§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt. 4Erleichterungen, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind ausdrücklich auszusprechen. 5Die Baugenehmigung ist nur insoweit zu begründen, als sie Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften enthält und der Nachbar Einwendungen erhoben hat. 6Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sind dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen oder nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes bekanntzugeben. 7Die Baugenehmigung ist auch Angrenzern oder sonstigen Nachbarn zuzustellen oder nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes bekanntzugeben, deren Einwendungen gegen das Vorhaben nicht entsprochen wird oder deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berührt sein können; auszunehmen sind solche Angaben, die wegen berechtigter Interessen der Beteiligten geheimzuhalten sind.

(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.

(3) Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

(4) 1Behelfsbauten dürfen nur befristet oder widerruflich genehmigt werden. 2Nach Ablauf der gesetzten Frist oder nach Widerruf ist die Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen und ein ordnungsgemäßer Zustand herzustellen.

(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Baurechtsbehörde ist, von jeder Baugenehmigung durch Bekanntgabe des Bescheides und der Pläne zu unterrichten.

(6) 1Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden. 2Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Erfüllung dieser Anforderungen die Benutzung der baulichen Anlage eingeschränkt oder untersagt werden.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20.11.2023 (GBl. S. 422), in Kraft getreten am 25.11.2023.

Rechtsprechung zu § 58 LBO

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Querverweise

Auf § 58 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 52 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
        § 53 (Bauvorlagen und Bauantrag)
        § 57 (Bauvorbescheid)
        § 61 (Teilbaugenehmigung)
        § 70 (Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung)

Redaktionelle Querverweise zu § 58 LBO:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 47 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu § 58 VI)
    Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) 
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 37 II (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung) (zu § 58 I 2)
          § 39 II Nr. 1 (Begründung des Verwaltungsaktes) (zu § 58 I 4)
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 49 II 1 Nr. 1 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) (zu § 58 IV)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Verwaltungsverfahren
            § 212a I (Entfall der aufschiebenden Wirkung)
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