Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit nicht § 52 Anwendung findet, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Erleichterungen, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind ausdrücklich auszusprechen. Die Baugenehmigung ist nur insoweit zu begründen, als sie Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften enthält und der Nachbar Einwendungen erhoben hat. Eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung ist auch Angrenzern und sonstigen Nachbarn zuzustellen, deren Einwendungen gegen das Vorhaben nicht entsprochen wird; auszunehmen sind solche Angaben, die wegen berechtigter Interessen der Beteiligten geheimzuhalten sind.
(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.
(3) Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
(4) Behelfsbauten dürfen nur befristet oder widerruflich genehmigt werden. Nach Ablauf der gesetzten Frist oder nach Widerruf ist die Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen und ein ordnungsgemäßer Zustand herzustellen.
(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Baurechtsbehörde ist, von jeder Baugenehmigung durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides und der Pläne zu unterrichten.
(6) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Erfüllung dieser Anforderungen die Benutzung der baulichen Anlage eingeschränkt oder untersagt werden.
Rechtsprechung zu § 58 LBO
- Entscheidung zu § 58 LBO im Volltext bei

- VGH, Lagerraum ohne Nutzungsfestlegung, 27.10.00 (NVwZ-RR 2001, 576)
§ 58 I LBO, Baugenehmigung darf sich darauf beschränken, zunächst die Errichtung des Baukörpers zu genehmigen und die Genehmigung der Nutzung einem Nachverfahren vorzubehalten
- VGH, Erdgeschoßanbau Lebensmittelmarkt, 1.3.99
Verhältnis von § 6 V LBO zu § 22 BauNVO und § 31 II BauGB;
§ 6 V LBO, Erfordernis einer ausdrücklichen Zulassungsentscheidung auch in planungsrechtlicher Hinsicht (§ 58 I 3 LBO)
- VGH, Verkaufsfläche für Hifi-Geräte, 18.11.96
§ 58 LBO, keine Auslegung einer Baugenehmigung entgegen ihrem klaren Wortlaut aufgrund des Schriftwechsels im Genehmigungsverfahren (Legalisierungsfunkion der Baugenehmigung)
- BVerwG, Wochenendblockhütte, 6.6.75 (BVerwGE 48, 271)
Art. 14 I 2 GG, Baufreiheit, Bestandskraft (§ 43 VwVfG) einer behördlichen Versagung einer Baugenehmigung (für Baden-Württemberg: § 58 LBO) stellt die materielle Rechtswidrigkeit eines Baus für eine nachfolgende Abrißverfügung (für Baden-Württemberg: § 65 LBO) nicht bindend fest, erst ein rechtskräftiges Urteil schafft Rechtssicherheit
Literatur im Internet zu § 58 LBO
Querverweise
- LBO
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 47 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu § 58 VI)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Verwaltungsverfahren
- § 212a I (Entfall der aufschiebenden Wirkung)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 13 (Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen)
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