Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins begonnen werden. Der Baufreigabeschein ist zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. Enthält die Baugenehmigung keine solchen Auflagen oder Bedingungen, so ist der Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung zu erteilen. Der Baufreigabeschein muß die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers und des Bauleiters enthalten und ist dem Bauherrn zuzustellen.
(2) Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(3) Vor Baubeginn müssen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben Grundriß und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück festgelegt sein. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß diese Festlegungen durch einen Sachverständigen vorgenommen werden.
(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren darf mit der Ausführung begonnen werden
| 1. | bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, zwei Wochen, | |
| 2. | bei sonstigen Vorhaben ein Monat |
nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde, es sei denn, der Bauherr erhält eine Mitteilung nach § 53 Abs. 6 oder der Baubeginn wird nach § 47 Abs. 1 oder vorläufig auf Grund von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB untersagt. Wurde ein Antrag nach § 51 Abs. 5 gestellt, darf mit davon betroffenen Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.
(5) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr vor Baubeginn
| 1. | die bautechnischen Nachweise von einem Sachverständigen prüfen zu lassen, soweit nichts anderes bestimmt ist; die Prüfung muß vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte abgeschlossen sein, | |
| 2. | Grundriß und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen, soweit nichts anderes bestimmt ist, | |
| 3. | dem Bezirksschornsteinfegermeister technische Angaben über Feuerungsanlagen vorzulegen. |
(6) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 BauGB, eines förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 BauGB oder eines förmlich festgelegten Gebiets im Sinne des § 171d oder § 172 BauGB müssen vor Baubeginn die hierfür erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
Rechtsprechung zu § 59 LBO
142 Entscheidungen zu § 59 LBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.1996 - 3 S 2576/96
Klage einer Gemeinde gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens: Verletzung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.1989 - 8 S 1869/89
Wirksamkeit einer Baugenehmigung - Voraussetzung einer Rechtsnachfolge
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.1993 - 8 S 571/92
Nachträgliche Brandschutzauflage
- VGH Baden-Württemberg, 04.12.2000 - 8 S 2633/00
Vorläufige Bauarbeitenuntersagung: Welche Frist?
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 04.12.2000 - 8 S 2399/00
Vorläufige Bauarbeitenuntersagung: Welche Frist?
- VGH Baden-Württemberg, 04.12.2000 - 8 S 2399/00
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.1999 - 5 S 50/97
Umfang der Überprüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften im ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.09.1993 - 10 S 1735/91
Verhältnis öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche innerhalb einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.1992 - 8 S 2007/92
Bauordnungsrecht: Rechtswidrigkeit einer zeitlich nicht befristeten ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.1995 - 3 S 2123/93
Geruchsbelästigung durch Viehhaltung - Zumutbarkeitsgrenzen - heranrückende ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.1992 - 3 S 2357/91
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Querverweise
- LBO
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 12 (Baustelle)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 75 (Ordnungswidrigkeiten)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Sicherung des Wasserabflusses
- Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG)
- § 78 (Genehmigung für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten) (zu § 59 I)
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