Landesbauordnung
| 2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10) |
(1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
| 1. | Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben, | |
| 2. | Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m², | |
| 3. | bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, | |
| 4. | landwirtschaftliche Gewächshäuser, die nicht unter Nummer 2 fallen, soweit sie mindestens 1 m Abstand zu Nachbargrenzen einhalten. |
Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen. Die Grenzbebauung im Falle des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.
(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1 dennoch Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe von mindestens 0,5 m haben.
(3) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn
| 1. | in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern, | |
| 2. | Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden oder | |
| 3. | es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes handelt. |
In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 6 LBO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 6 LBO im Volltext bei

- VGH, "Hobbyraum", 15.9.99
§ 6 I 2 LBO, Abgrenzung Nebenraum - Aufenthaltsraum, objektive Eignung, Unmaßgeblichkeit einer Auflage nach § 36 VwVfG für die Einordnung;
§ 6 IV LBO, erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange (hier bejaht, Fall einer Reduzierung auf Null)
- VGH, Erdgeschoßanbau Lebensmittelmarkt, 1.3.99
Verhältnis von § 6 V LBO zu § 22 BauNVO und § 31 II BauGB;
§ 6 V LBO, Erfordernis einer ausdrücklichen Zulassungsentscheidung auch in planungsrechtlicher Hinsicht (§ 58 I 3 LBO)
- VGH, Attika des überdachten Stellplatzes, 4.8.97 (BRS 59 Nr. 115)
§ 6 I LBO, § 6 IV 1 Nr. 2 LBO, nicht erhebliche Beeinträchtigung nur bei besonderen Umständen auf dem Nachbargrundstück
- VGH, Schloßberg-Hotel, 10.10.96 (VBlBW 1997, 266)
§ 6 IV LBO, auch der nachbarliche Wohnfrieden gehört zu den nachbarlichen Belangen (Hinweis: Rechtsprechung des VGH insoweit uneinheitlich) (hier: erhebliche Beeinträchtigung verneint)
Literatur im Internet zu § 6 LBO
Querverweise
Auf § 6 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- LBO
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 3 (Abstand von Lichtöffnungen)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
- § 22 (Bauweise) (zu § 6 V)
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