Landesbauordnung
| 2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10) |
(1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
| 1. | Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben, | |
| 2. | Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m², | |
| 3. | bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, | |
| 4. | landwirtschaftliche Gewächshäuser, die nicht unter Nummer 2 fallen, soweit sie mindestens 1 m Abstand zu Nachbargrenzen einhalten. |
Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen. Die Grenzbebauung im Falle des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.
(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1 dennoch Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe von mindestens 0,5 m haben.
(3) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn
| 1. | in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern, | |
| 2. | Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden oder | |
| 3. | es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes handelt. |
In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 6 LBO
270 Entscheidungen zu § 6 LBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94
Nachbarschutz: Unterschreitung der Abstandsflächentiefe - erhebliche bzw nicht ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99
Abgrenzung eines Nebenraums von einem Aufenthaltsraum
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2008 - 8 S 15/07
Abstandsflächen bei Errichtung einer Werbeanlage
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.1996 - 8 S 2566/96
Festlegung der Geländeoberfläche - Abstandsflächenberechnung - Nachbarschutz bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.1996 - 5 S 2766/95
Bebauungsplan: Bestimmung einer abweichenden Bauweise; Abstandsflächenberechnung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08
Wandhöchstmaß und Abstandsflächentiefe nach LBO 2010
- VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07
Abstandsfläche bei gestuft oder versetzt errichteten Bauwerken
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 67/96
Unterschreitung der Abstandsflächentiefe - nicht erhebliche Beeinträchtigung ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.08.1997 - 5 S 663/96
Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2009 - 3 S 2875/08
Grenzbebauung entlang der eigenen Grundstücksgrenze
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Querverweise
- LBO
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 3 (Abstand von Lichtöffnungen)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
- § 22 (Bauweise) (zu § 6 V)
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