Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren schriftlich verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.
Rechtsprechung zu § 62 LBO
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- VGH, Abwarten mit der Bauausführung nach Nachbarwiderspruch, 25.4.99 (VBlBW 1999, 269)
§ 62 LBO, Frist wird unterbrochen bei Nachbarwiderspruch gegen die Baugenehmigung, das gilt auch, wenn der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 10 BauGB-MaßnG, jetzt § 212a BauGB)
Literatur im Internet zu § 62 LBO
Querverweise
Auf § 62 LBO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 62 LBO:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- § 3a II (Elektronische Kommunikation) (zu § 62 II 1)
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