Landesbauordnung

   8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72)   
§ 62
Geltungsdauer der Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren schriftlich verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.

Rechtsprechung zu § 62 LBO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 62 LBO

Querverweise

Auf § 62 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Bauprodukte und Bauarten
        § 18 (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 57 (Bauvorbescheid)
        § 68 (Typenprüfung)
        § 69 (Fliegende Bauten)
        § 70 (Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 62 LBO:

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