Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
Der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.
Rechtsprechung zu § 65 LBO
83 Entscheidungen zu § 65 LBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Freiburg, 08.11.2012 - 4 K 912/12
Bordell-Konzept der Stadt Freiburg
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2010 - 8 S 708/10
Nutzungsaufnahmeuntersagung bei Baurechtswidrigkeit?
- VG Freiburg, 26.03.2008 - 1 K 894/06
Beseitigung von Wald wegen Nichteinhaltung des zulässigen Abstandes
- VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 3 S 2436/02
Wann ist Hütte im Außenbereich privilegiert?
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 07.05.2002 - 6 K 10/02
Abbruchverfügung; für Feiern genutzte Schutzhütte im Außenbereich
- VG Karlsruhe, 07.05.2002 - 6 K 10/02
- VG Freiburg, 02.04.2003 - 7 K 1691/01
Baupolizeiliche Anordnung zur Beseitigung eines Waldstücks bei Nichteinhaltung ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2009 - 3 S 1773/07
Planungsrechtliche Auswirkungen der Baulast
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07
Zulässiger Inhalt einer Baulast
- VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07
- VG Freiburg, 09.07.2009 - 4 K 1143/08
Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft durch Dachaufbauten sowie Dachfenster
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