Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
Der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.
Rechtsprechung zu § 65 LBO
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- VGH, Gebrauchtwagenhandel, 22.1.96 (DÖV 1996, 750)
Maßnahmen nach § 65 LBO setzen nicht nur formelle, sondern auch materielle Baurechtswidrigkeit voraus
- VGH, Wochenendbesuche des behinderten Bruders, 9.11.90 (BWVP 1991, 185)
§ 65 I LBO, Abwägung auch mit privaten Belangen persönlicher und wirtschaftlicher Art, ausdrückliche Auseinandersetzung der Behörde mit ihnen im Ausnahmefall, Art. 20 III GG, Sozialstaatsprinzip
- BVerwG, Wochenendblockhütte, 6.6.75 (BVerwGE 48, 271)
Art. 14 I 2 GG, Baufreiheit, Bestandskraft (§ 43 VwVfG) einer behördlichen Versagung einer Baugenehmigung (für Baden-Württemberg: § 58 LBO) stellt die materielle Rechtswidrigkeit eines Baus für eine nachfolgende Abrißverfügung (für Baden-Württemberg: § 65 LBO) nicht bindend fest, erst ein rechtskräftiges Urteil schafft Rechtssicherheit
- VGH, Grünsteifen als Parkplatz, 26.6.72 (ESVGH 23, 196)
§ 68 II VwGO;
(kein) Planvollziehungsanspruch, § 65 S. 2 LBO, Nachbarschutz, §§ 1, 3 PolG, (keine) Ermessensreduzierung
- BVerwG, Wochenendhaus - Erbengemeinschaft, 28.4.72 (BVerwGE 40, 101)
§ 65 LBO, eine evtl. neben einer Abbruchsanordnung erforderliche Duldungsverfügung gegen Nebenberechtigte wird nicht durch deren Beiladung (§ 65 VwGO) im Verwaltungsprozeß ersetzt: unterschiedliche Streitgegenstände, § 121 VwGO
Literatur im Internet zu § 65 LBO
Querverweise
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