Landesbauordnung
| 2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10) |
Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, daß sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 7 LBO
150 Entscheidungen zu § 7 LBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 04.04.2013 - 8 S 304/13
Erschwerte Bebaubarkeit: Befreiung von Abstandsflächen?
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
Bedeutung von Abstandsflächen und Immissionen für den nachbarlichen Wohnfrieden
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.1992 - 3 S 2431/91
Wandfläche einer nach BauO BW § 7 Abs 1 Nr 1 privilegierten Garage
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.1979 - III 933/78
Begriff des "Ladens" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Begriff der ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.1989 - 8 S 2985/88
Beachtung von Abstandsvorschriften beim Garagenbau
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.1989 - 8 S 1657/89
Abstandsfläche - Ermessensentscheidung bei Ausnahme nach § 7 Abs 3 Nr 2 LBO ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.02.1994 - 8 S 678/93
Schaffung von Wohnraum: Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen; zur ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.1992 - 3 S 339/92
Reduzierung der Abstandsfläche - Grenzbebauung
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 8 S 12/07
Auslegung des Inhalts einer Baulast; maßgebliche Rechtslage; Bemessung einer ...
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