Landesbauordnung
| 2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10) |
Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, daß sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 7 LBO
150 Entscheidungen zu § 7 LBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.1987 - 5 S 2056/86
Erforderlichkeit einer Interessenabwägung zwischen Bauherrn- und ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.1989 - 8 S 1657/89
Abstandsfläche - Ermessensentscheidung bei Ausnahme nach § 7 Abs 3 Nr 2 LBO (BauO ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.1992 - 3 S 2431/91
Wandfläche einer nach BauO BW § 7 Abs 1 Nr 1 privilegierten Garage
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.1989 - 8 S 2985/88
Beachtung von Abstandsvorschriften beim Garagenbau
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91
Bedeutung von Abstandsflächen und Immissionen für den nachbarlichen Wohnfrieden
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.1992 - 3 S 339/92
Reduzierung der Abstandsfläche - Grenzbebauung
- VGH Baden-Württemberg, 18.02.1994 - 8 S 678/93
Schaffung von Wohnraum: Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen; zur ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93
Erteilung einer Ausnahme von den Abstandsflächen - Vorliegen einer atypischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94
Die Anlage einer Terrasse oder sonstigen Nutzfläche auf einer Grenzgarage wird ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.1993 - 5 S 1338/93
Wintergartenanbau eines Reihenhauses als Wohnzwecken im Sinne des BauGBMaßnG § 10 ...
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