Landesbauordnung

   2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10)   
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Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke

(1) Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, daß sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, bleiben unberührt.

(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 7 LBO

Querverweise

Auf § 7 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 38 (Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 LBO:
    LBO
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        §§ 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 7 I 1)

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