Landesbauordnung

   2. Teil - Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 10)   

§ 7
Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke

Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, daß sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 7 LBO

150 Entscheidungen zu § 7 LBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 150 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Deutschland - Nordrhein-Westfalen
21.09.2012
Führungskraft für Verwaltungsaufgaben, Schwerpunkt Baurecht
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH
Brackenheim
23.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Baurecht, Architektenrecht

Literatur im Internet zu § 7 LBO

Querverweise

Auf § 7 LBO verweisen folgende Vorschriften:
    LBO
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 52 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 LBO:
    LBO
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        §§ 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 7 I 1)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht