Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Sie sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 muß vor der Baurechtsbehörde oder vor der Gemeindebehörde abgegeben oder anerkannt werden; sie kann auch in öffentlich beglaubigter Form einer dieser Behörden vorgelegt werden.
(3) Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Baurechtsbehörde. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten gehört werden.
Rechtsprechung zu § 71 LBO
Literatur im Internet zu § 71 LBO
Querverweise
- LBO
- Das Grundstück und seine Bebauung
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 13 II (Standsicherheit) (zu §§ 71 f)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 37 III 2, IV 2 (Stellplätze und Garagen) (zu §§ 71 f)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 53 IV 1 Nr. 3 (Bauvorlagen und Bauantrag) (zu §§ 71 f)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 35 V 2 (Bauen im Außenbereich) (zu §§ 71 f)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- § 144 II Nr. 4 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge) (zu §§ 71 f)
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