Landesbauordnung

   8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72)   
§ 71
Übernahme von Baulasten

(1) Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Sie sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 muß vor der Baurechtsbehörde oder vor der Gemeindebehörde abgegeben oder anerkannt werden; sie kann auch in öffentlich beglaubigter Form einer dieser Behörden vorgelegt werden.

(3) Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Baurechtsbehörde. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten gehört werden.

Rechtsprechung zu § 71 LBO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Baulast, 7.10.94 (NJW-RR 1995, 570)
    § 812 BGB, "etwas": öffentlich-rechtliche Position (hier: Baulast, vgl. für Baden-Württemberg: § 71 LBO) kann Vermögensvorteil sein;
    § 818 BGB, Fortbestehen des Vermögensvorteils

Literatur im Internet zu § 71 LBO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 71 LBO:
    LBO
      Das Grundstück und seine Bebauung
        § 4 II (Bebauung der Grundstücke) (zu §§ 71 f)
        § 7 I 1 (Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke) (zu §§ 71 f)
     
      Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
        § 13 II (Standsicherheit) (zu §§ 71 f)
     
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 37 III 2, IV 2 (Stellplätze und Garagen) (zu §§ 71 f)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 53 IV 1 Nr. 3 (Bauvorlagen und Bauantrag) (zu §§ 71 f)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 35 V 2 (Bauen im Außenbereich) (zu §§ 71 f)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 51 I 1 Nr. 1 (Verfügungs- und Veränderungssperre) (zu §§ 71 f)
            § 61 I 3 (Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten) (zu §§ 71 f)
          Vereinfachte Umlegung
            § 82 I 1 (Beschluss über die vereinfachte Umlegung) (zu §§ 71 f)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Vorbereitung und Durchführung
            § 144 II Nr. 4 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge) (zu §§ 71 f)

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