Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Die Baulasten sind auf Anordnung der Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis).
(2) In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,
| 1. | andere baurechtliche, altlastenrechtliche oder bodenschutzrechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, | |
| 2. | Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte. |
(3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde geführt.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Literatur im Internet zu § 72 LBO
Querverweise
Auf § 72 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Bausachverständigenverordnung (BauSVO)
- § 1 (Anerkannte Sachverständige)
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