Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Die Baulasten sind auf Anordnung der Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis).
(2) In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,
| 1. | andere baurechtliche, altlastenrechtliche oder bodenschutzrechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, | |
| 2. | Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte. |
(3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde geführt.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Rechtsprechung zu § 72 LBO
5 Entscheidungen zu § 72 LBO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 06.11.2007 - 1 K 1482/06
Umdeutung eines Widerrufs einer Baugenehmigung
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2009 - 3 S 1773/07
Planungsrechtliche Auswirkungen der Baulast
- VGH Baden-Württemberg, 31.10.2002 - 8 S 1560/02
Wirksamkeit einer Flächenbaulast
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1994 - 8 S 2763/94
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten - Voraussetzungen für den Erlaß einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.1993 - 3 S 751/93
Ersetzung des Genehmigungsverfahrens für bestimmte Bauvorhaben durch ein ...
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