Landesbauordnung
| 9. Teil - Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 73 - 79) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen, | |
| 2. | Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet, | |
| 3. | Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet, | |
| 4. | als Bauherr entgegen § 42 Abs. 2 Satz 3 kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten ausführt oder ausführen läßt, | |
| 5. | als Entwurfsverfasser entgegen § 43 Abs. 2 den Bauherrn nicht veranlaßt, geeignete Fachplaner zu bestellen, | |
| 6. | als Unternehmer entgegen § 44 Abs. 1 nicht für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustellen sorgt oder die erforderlichen Nachweise nicht erbringt oder nicht bereithält, | |
| 7. | als Bauleiter entgegen § 45 Abs. 1 nicht auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer achtet, | |
| 8. | als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter eine nach § 49 genehmigungspflichtige Anlage oder Einrichtung ohne Genehmigung errichtet, benutzt oder von der erteilten Genehmigung abweicht, obwohl es dazu einer Genehmigung bedurft hätte, | |
| 9. | als Bauherr oder Bauleiter von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Bauvorlagen abweicht, es sei denn, die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei, | |
| 10. | als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter entgegen § 59 Abs. 1 ohne Baufreigabeschein mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens beginnt, oder als Bauherr entgegen § 59 Abs. 2 den Baubeginn oder die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, entgegen § 59 Abs. 3, 4 oder 5 mit der Bauausführung beginnt, entgegen § 67 Abs. 4 ohne vorherige Abnahme Bauarbeiten durchführt oder fortsetzt oder eine bauliche Anlage in Gebrauch nimmt oder entgegen § 67 Abs. 5 eine Feuerungsanlage in Betrieb nimmt, | |
| 11. | Fliegende Bauten entgegen § 69 Abs. 2 ohne Ausführungsgenehmigung oder entgegen § 69 Abs. 6 ohne Anzeige und Abnahme in Gebrauch nimmt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
| 1. | unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern, oder | |
| 2. | eine unrichtige bautechnische Prüfbestätigung nach § 17 Abs. 2 und 3 LBOVVO abgibt. |
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | als Bauherr oder Unternehmer einer vollziehbaren Verfügung nach § 64 Abs. 1 zuwiderhandelt, | |
| 2. | einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Baurechtsbehörde. Hat den vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder oberste Landesbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.
Rechtsprechung zu § 75 LBO
6 Entscheidungen zu § 75 LBO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 25.06.2003 - 1 K 1901/99
Vorkehrungen des Brandschutzes und Vertrauensschutz
- VG Karlsruhe, 02.02.2009 - 4 K 4121/08
Vorläufiger Rechtschutz bei Verletzung des Höhenmaßes
- VG Sigmaringen, 28.03.2001 - 4 K 1134/00
Bebauungsplan; Festsetzung der Dachform; örtliche Bauvorschrift
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 2425/00
Doppelbelegung einer Fläche möglich?
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.1980 - III 4067/78
Stellplatzablösevertrag; Garage Parkplatz Stellplatz
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 8 S 1068/91
Austausch der Rechtsgrundlage für Ermessensentscheidung
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Querverweise
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten
- § 17 (Ordnungswidrigkeiten)
- Verkaufsstättenverordnung (VkVO)
- § 33 (Ordnungswidrigkeiten)
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Schlussvorschriften
- § 47 (Ordnungswidrigkeiten)
- Garagenverordnung (GaVO)
- § 18 (Ordnungswidrigkeiten)