Landesbauordnung
| 9. Teil - Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 73 - 79) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen, | |
| 2. | Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet, | |
| 3. | Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine baurechtliche Zulassung, allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet, | |
| 4. | als Bauherr entgegen § 42 Abs. 2 Satz 3 kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten ausführt oder ausführen läßt, | |
| 5. | als Planverfasser entgegen § 43 Abs. 2 den Bauherrn nicht veranlaßt, geeignete Sachverständige zu bestellen, | |
| 6. | als Unternehmer entgegen § 44 Abs. 1 nicht für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustellen sorgt, die erforderlichen Nachweise nicht erbringt oder nicht bereithält oder Arbeiten ohne die erforderlichen Unterlagen und Anweisungen ausführt oder ausführen läßt, | |
| 7. | als Bauleiter entgegen § 45 Abs. 1 nicht auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer achtet, | |
| 8. | als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter eine nach § 49 genehmigungspflichtige Anlage oder Einrichtung ohne Genehmigung errichtet oder als Bauherr von der erteilten Genehmigung abweicht, obwohl es dazu einer Genehmigung bedurft hätte, | |
| 9. | als Bauherr oder Bauleiter von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Bauvorlagen abweicht, es sei denn, die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei, | |
| 10. | als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter entgegen § 59 Abs. 1 ohne Baufreigabeschein mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens beginnt, oder als Bauherr entgegen § 59 Abs. 2 den Baubeginn oder die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, entgegen § 59 Abs. 3, 4 oder 5 mit der Bauausführung beginnt, entgegen § 67 Abs. 4 ohne vorherige Abnahme Bauarbeiten durchführt oder fortsetzt oder eine bauliche Anlage in Gebrauch nimmt oder entgegen § 67 Abs. 5 eine Feuerungsanlage in Betrieb nimmt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | als Bauherr oder Unternehmer einer vollziehbaren Verfügung nach § 64 Abs. 1 zuwiderhandelt, | |
| 2. | einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Baurechtsbehörde. Hat den vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder oberste Landesbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.
Literatur im Internet zu § 75 LBO
Querverweise
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 15 (Ordnungswidrigkeiten)
- Verkaufsstättenverordnung (VkVO)
- § 33 (Ordnungswidrigkeiten)
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Schlussvorschriften
- § 47 (Ordnungswidrigkeiten)
- Garagenverordnung (GaVO)
- § 18 (Ordnungswidrigkeiten)
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