Landesbauordnung
9. Teil - Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 73 - 79) |
(1) Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen den neuen Vorschriften angepaßt werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind.
(2) Sollen rechtmäßig bestehende Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, daß auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
Rechtsprechung zu § 76 LBO
13 Entscheidungen zu § 76 LBO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 30.06.2021 - 6 K 935/21
Wesensgleichheit von BauO BW 2010
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 8 S 1071/13
Wirksamkeit und Erledigung der Baugenehmigung - Nutzungsunterbrechung
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2022 - 3 S 1762/22
Zweckentfremdung von innerstädtischen Wohnungen in Fereien- bzw. ...
- VG Freiburg, 25.06.2003 - 1 K 1901/99
Vorkehrungen des Brandschutzes und Vertrauensschutz
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2011 - 8 S 2910/10
Nachträgliche Anforderungen an den Brandschutz von Industriebetrieben
- VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15
Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs - ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 3 S 968/16
Zur Bestimmung und Ermittlung der Wandfläche einer Grenzgarage
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 5 S 2780/02
Anforderungen an eine Gas-Außenwandfeuerstätte
- VG Sigmaringen, 08.12.2005 - 8 K 1663/03
Baugenehmigung deckt bei Beibehaltung der Identität des Vorhabens auch ...
- BVerwG, 27.09.1983 - 4 B 122.83
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Bebauungsrechtliche Zulässigkeit ...
Querverweise
Auf § 76 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 77 (Übergangsvorschriften)