Landesbauordnung
| 9. Teil - Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 73 - 79) |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 17 bis 25, § 77 Abs. 3 bis 8 sowie Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder örtlichen Bauvorschriften ermächtigen, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Hinweis:Aufgrund der Änderung des § 77 durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 19.12.2000 (GBl. S. 760) sind die ursprünglichen Absätze 3 bis 8 nunmehr Absätze 2 bis 7.
Rechtsprechung zu § 79 LBO
2 Entscheidungen zu § 79 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.1998 - 3 S 1935/98
Zur Genehmigungspflichtigkeit eines Bauvorhabens
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 3 S 2677/96
Befreiung von einer Bebauungsplanfestsetzung; örtliche Gestaltungsvorschrift zur ...
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