Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

   Vierter Abschnitt - Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 13 - 17)   

§ 15
Kosten

(1) Die Kosten der nach § 1 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. §§ 24 und 25 BBodSchG gelten entsprechend.

(2) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung durchgeführt werden, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(3) Soweit von den Verpflichteten die Erstattung der Kosten nicht erlangt werden kann, fallen diese dem Kostenträger der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde zur Last. Dies gilt auch für die Ausgleichsleistungen nach § 13. Kosten, die im jeweiligen Erstattungsfall 5 000 Euro übersteigen, werden dem Kostenträger der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde auf Antrag vom Land erstattet, Kosten nach §§ 13 und 14 werden in vollem Umfang erstattet. Soweit es sich um altlastverdächtige Flächen oder Altlasten handelt, erfolgt eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen des § 52 Landkreisordnung. Der Erstattungsbetrag wird zur Hälfte aus der Finanzausgleichsmasse A (§ 1 b Nr. 1 des Finanzausgleichsgesetzes) vorweg entnommen. Dieser Absatz gilt nicht für Zuständigkeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 2.

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Literatur im Internet zu § 15 LBodSchAG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 15 LBodSchAG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 436 II (Öffentliche Lasten von Grundstücken) (zu § 15 II)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
      Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
        § 31 (Vorrang öffentlicher Grundstückslasten) (zu § 15 II)
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