Landesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen der Sechste Abschnitt, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen).
(2) Als öffentliche Stellen gelten auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit absoluter Mehrheit der Anteile oder absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sind. Beteiligt sich eine juristische Person oder sonstige Vereinigung des privaten Rechts, auf die dieses Gesetz nach Satz 1 Anwendung findet, an einer weiteren Vereinigung des privaten Rechts, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung. Nehmen nichtöffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz gilt für den Landtag nur, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird; § 9 findet auch dann Anwendung, wenn der Landtag bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet. Die §§ 10, 11, 27 bis 32 gelten für die Gerichte nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, für den Rechnungshof und die staatlichen Rechnungsprüfungsämter nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeit.
(4) Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teilnehmen, sind die für nichtöffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Zweckverbände.
(5) Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten und von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Literatur im Internet zu § 2 LDSG
Querverweise
- LDSG
- Allgemeine Bestimmungen
- § 7 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag)
- Landesbeauftragter für den Datenschutz
- § 30 (Mitteilung des Ergebnisses der Kontrolle, Beanstandungen)
- Besondere Bestimmungen
- § 37 (Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 98b IV (zu § 2 III 2)
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Dateiregelungen
- § 488 II 2 (zu § 2 III 2)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- §§ 19 ff (Allgemeine Regeln der Datenerhebung) (zu § 2 V)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 2 II Nr. 2 (Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen)
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 27 I Nr. 2 b) (Anwendungsbereich) (zu § 2 IV)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 12
Rechtsberatung
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