Landesdatenschutzgesetz

   Dritter Abschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 21 - 25)   
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Berichtigung

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Von der Berichtigung unrichtiger Daten sind die Empfänger der Daten zu verständigen, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen oder zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle oder des Empfängers erforderlich erscheint; dies gilt nicht, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Literatur im Internet zu § 22 LDSG

Querverweise

Auf § 22 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
    LDSG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 5 (Rechte des Betroffenen)
     
      Rechte des Betroffenen
        § 23 (Löschung)
        § 24 (Sperrung)

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