Landesdatenschutzgesetz
| Dritter Abschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 21 - 25) |
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn
| 1. | ihre Speicherung unzulässig ist oder | |
| 2. | ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. |
(2) Personenbezogene Daten in Akten sind zu löschen, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststellt, dass die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
(3) Vor einer Löschung sind die Daten dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 des Landesarchivgesetzes zur Übernahme anzubieten.
(4) Die Löschung unterbleibt, wenn
| 1. | Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder | |
| 2. | sie wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. |
(5) Von einer Löschung unzulässig gespeicherter Daten sind die Empfänger der Daten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 zu verständigen.
Rechtsprechung zu § 23 LDSG
Entscheidung zu § 23 LDSG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 25.02.2004 - 3 K 3250/03
Fahrerlaubnis; Fahreignung; Jugendstraftat; polizeiliche Datensammlungen; ...
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Querverweise
Auf § 23 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Schutzmaßnahmen und Rechte der Betroffenen
- § 48 (Löschung, Anonymisierung, Sperrung und Berichtigung)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
- § 46 (Löschung, Sperrung und Berichtigung von Daten)