Landesdatenschutzgesetz
| Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz (§§ 26 - 32) |
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
(2) Die Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Für personenbezogene Daten in Dateien oder Akten über die Sicherheitsüberprüfung gilt dies jedoch nur, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten nicht widersprochen hat. Die speichernde Stelle hat die Betroffenen im Einzelfall oder in allgemeiner Form auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Widerspruch ist schriftlich gegenüber der speichernden Stelle oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erklären.
(3) Die Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 2 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(4) Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz bei seiner Kontrolle einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist er befugt, diesen bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen.
Literatur im Internet zu § 28 LDSG
Querverweise
- LDSG
- Allgemeine Bestimmungen
- Landesbeauftragter für den Datenschutz
- § 29 (Pflicht zur Unterstützung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 98b IV
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Dateiregelungen
- § 488 II 2
Rechtsberatung
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