Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 28 LDSG.
Zur alten Fassung von § 28 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Abschnitt 6 - Sanktionen (§§ 28 - 29) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html)
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Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 dürfen keine Geldbußen verhängt werden, es sei denn, die öffentlichen Stellen nehmen als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teil.
§ 28Ordnungswidrigkeiten (Ergänzung zu Artikel 83 Absatz 7 der Verordnung [EU] 2016/679)
§ 29Strafvorschrift (Ergänzung zu Artikel 84 der Verordnung [EU] 2016/679)
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Rechtsprechung zu § 28 LDSG
2 Entscheidungen zu § 28 LDSG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 29.09.2022 - 14 K 5332/20
Informationszugang; Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und ...
- BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten ...
Querverweise
Auf § 28 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu anderen Zwecken
- § 91 (Strafvorschrift und Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 28 LDSG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 98b IV (Verfahren bei der Rasterfahndung)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Regelungen über die Datenverarbeitung
- § 488 II 2 (Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen)