Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 28 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 6 - Sanktionen (§§ 28 - 29)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 28
Ordnungswidrigkeiten (Ergänzung zu Artikel 83 Absatz 7 der Verordnung [EU] 2016/679)

Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 dürfen keine Geldbußen verhängt werden, es sei denn, die öffentlichen Stellen nehmen als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teil.

Rechtsprechung zu § 28 LDSG

2 Entscheidungen zu § 28 LDSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 28 LDSG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 28 LDSG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 98b IV (Verfahren bei der Rasterfahndung)
     
      Schutz und Verwendung von Daten
        Regelungen über die Datenverarbeitung
          § 488 II 2 (Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen)
Was ist das?

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