Landesdatenschutzgesetz
| Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz (§§ 26 - 32a) |
(1) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach § 28 insbesondere
| 1. | Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, | |
| 2. | jederzeit Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. |
(2) Für die in § 21 Abs. 4 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen besteht die Pflicht zur Unterstützung nur gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz selbst und den von ihm oder dem leitenden Beamten seiner Dienststelle schriftlich besonders Beauftragten. Absatz 1 Satz 2 findet für diese Stellen keine Anwendung, soweit die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Köln, Frankfurt, Dresden, Hamburg, Düsseldorf
26.09.2012
26.09.2012
Geistiges Eigentum und Informationstechnologie - Schwerpunkt Patentrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Freshfields Bruckhaus Deringer
Düsseldorf
27.09.2012
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht
Querverweise
Auf § 29 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
- § 55 (Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes)