Landesdatenschutzgesetz
| Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz (§§ 26 - 32) |
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Landtag zum 1. Dezember jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat auf Anforderung des Landtags oder der Landesregierung Gutachten zu erstellen und besondere Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Landtags, seiner Ausschüsse oder der Landesregierung geht der Landesbeauftragte für den Datenschutz Hinweisen auf Angelegenheiten nach, die den Datenschutz in dem seiner Kontrolle unterliegenden Bereich betreffen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann der Landesregierung und einzelnen Ministerien sowie anderen öffentlichen Stellen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Er ist bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beteiligen, wenn sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz leistet den anderen Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Literatur im Internet zu § 31 LDSG
Querverweise
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