Landesdatenschutzgesetz
| Fünfter Abschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 33 - 39) |
§ 34
Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der speichernden Stelle nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie sie erhalten hat. § 33 bleibt unberührt. In die Übermittlung an einen Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, wenn
| 1. | die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist oder | |
| 2. | die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 15 Abs. 1 bis 4 zulassen würden, und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle eingewilligt hat. |
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Querverweise
Auf § 34 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
- § 41 (Allgemeine Regeln der Datenübermittlung)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
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