Landesdatenschutzgesetz
| Fünfter Abschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 33 - 38) |
(1) Öffentliche Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung dürfen die zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlichen personenbezogenen Daten erheben. Ohne Kenntnis des Betroffenen dürfen die Daten nur erhoben werden, wenn der Zweck des Forschungsvorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden.
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, soweit
| 1. | der Betroffene eingewilligt hat oder | |
| 2. | dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. |
(4) Bei der Meldung nach § 32 darf die Beschreibung der Zweckbestimmung der Verarbeitung, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden, auf die Angabe "Forschungsvorhaben" beschränkt werden.
Literatur im Internet zu § 35 LDSG
Querverweise
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