Landesdatenschutzgesetz
| Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 40 - 49) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, | ||
| a) | speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht, | ||
| b) | zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder | ||
| c) | abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft, | ||
| 2. | die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die durch dieses Gesetz geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, | ||
| 3. | personenbezogene Daten ohne die nach § 18 Abs. 4 Satz 3 oder nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 erforderliche Einwilligung oder entgegen § 35 Abs. 1 für einen anderen Zweck nutzt, | ||
| 4. | entgegen § 35 Abs. 2 Satz 3 die in § 35 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt oder | ||
| 5. | entgegen § 18 Abs. 5 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. | ||
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das durch Rechtsverordnung des Innenministeriums bestimmte Regierungspräsidium.
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Querverweise
Auf § 40 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- LDSG
- Allgemeine Bestimmungen
- § 7 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Straftaten)
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
- § 55 (Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes)