Landesdatenschutzgesetz
| Siebter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 40 - 49) |
Wer eine der in § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Literatur im Internet zu § 41 LDSG
Querverweise
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