Landesdatenschutzgesetz

   Siebter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 40 - 49)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 41
Straftaten

Wer eine der in § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Literatur im Internet zu § 41 LDSG

Querverweise

Auf § 41 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
    LDSG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 7 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 41 LDSG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht