Landesdatenschutzgesetz

   Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 40 - 49)   

§ 46
Änderung des Feuerwehrgesetzes

(nicht abgedruckt)

 

Amtl. Anmerkung zu §§ 42 bis 49:

Diese Vorschriften betreffen §§ 35 bis 42 in der ursprünglichen Fassung vom 27. Mai 1991.

Literatur im Internet zu § 46 LDSG

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