Landesdatenschutzgesetz

   Siebter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 40 - 49)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 46
Änderung des Feuerwehrgesetzes

(nicht abgedruckt) 

Amtl. Anmerkung zu §§ 42 bis 49:

Diese Vorschriften betreffen §§ 35 bis 42 in der ursprünglichen Fassung vom 27. Mai 1991.

Literatur im Internet zu § 46 LDSG

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