Landesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
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Datengeheimnis

Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Literatur im Internet zu § 6 LDSG

Querverweise

Auf § 6 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
    LDSG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 7 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag)
     
      Besondere Bestimmungen
        § 33a (Datenverarbeitung in der gemeinsamen Dienststelle)
        § 37 (Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk)

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