Landesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
(1) Die Gestaltung und Auswahl der technischen Einrichtungen und der Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten hat sich an dem Grundsatz auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten.
(2) Öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Datenverarbeitung zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen, wenn ihr Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten, in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
(3) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind je nach Art und Verwendung der zu schützenden personenbezogenen Daten und unter Berücksichtigung des Standes der Technik Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind,
| 1. | Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren (Zutrittskontrolle), | |
| 2. | zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle), | |
| 3. | die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten zu verhindern (Speicherkontrolle), | |
| 4. | zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle), | |
| 5. | zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle), | |
| 6. | zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle), | |
| 7. | zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle), | |
| 8. | zu gewährleisten, dass Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), | |
| 9. | zu gewährleisten, dass bei der Übertragung von Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle), | |
| 10. | zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), und | |
| 11. | die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle). |
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die in Absatz 3 genannten Anforderungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und Organisation durch Rechtsverordnung fortzuschreiben.
(5) Werden personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien oder in Akten verarbeitet, sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Unbefugte bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung auf die Daten zugreifen können.
Rechtsprechung zu § 9 LDSG
4 Entscheidungen zu § 9 LDSG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
Zur Löschung und Vernichtung von personenbezogenen Daten bei der Polizei
- VGH Baden-Württemberg, 20.06.1990 - 10 S 342/90
Löschung beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherter Daten
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1993 - 10 S 2381/92
Löschung beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherter Daten
- OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02
Die rechtswidrige Online-Erhebung eines durch die Bußgeldstelle angeforderten ...
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Querverweise
- LDSG
- Allgemeine Bestimmungen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 20a (Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung))
- Besondere Bestimmungen
- § 37 (Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
- § 48a (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
- - (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Schutzmaßnahmen und Rechte der Betroffenen
- § 46 (Datengeheimnis und Schutz der Daten in Akten und Dateien)
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