Landesenteignungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle förmlichen Enteignungen, die sich auf Grundstücke beziehen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 LEntG:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Zulässigkeit der Enteignung
            § 85 II (Enteignungszweck) (zu §§ 1 ff)
Was ist das?

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