Landesenteignungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   
§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle förmlichen Enteignungen, die sich auf Grundstücke beziehen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

Literatur im Internet zu § 1 LEntG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 LEntG:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Zulässigkeit der Enteignung
            § 85 II (Enteignungszweck) (zu §§ 1 ff)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen
          § 64a II 4 (Veränderungssperre) (zu §§ 1 ff)

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