Landesenteignungsgesetz

   Zweiter Teil - Entschädigung und Härteausgleich (§§ 7 - 16)   
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Schuldübergang

(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, übernimmt der Enteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe der Hypothek. §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden; als Veräußerer im Sinne von § 416 ist der von der Enteignung Betroffene anzusehen.

(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung oder, wenn die mündliche Verhandlung auf Grund eines Verzichts der Beteiligten entfällt, spätestens mit der Verzichtserklärung die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrages und Grundes angemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.

Literatur im Internet zu § 12 LEntG

Querverweise

Auf § 12 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
    LEntG
      Verfahren
        Rückenteignung
          § 43 (Entschädigung für Rückenteignung)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 44 (Angemessene Entschädigung)

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