Landesenteignungsgesetz
| Zweiter Teil - Entschädigung und Härteausgleich (§§ 7 - 16) |
(1) Soweit es unter Abwägung der Belange der Beteiligten der Billigkeit entspricht, kann die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers ganz oder teilweise in Miteigentum, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen Rechten an dem durch die Enteignung zu erwerbenden oder an einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten festgesetzt werden. Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem Enteignungsgegenstand ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung oder, wenn die mündliche Verhandlung auf Grund eines Verzichts der Beteiligten entfällt, spätestens mit der Verzichtserklärung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen.
Literatur im Internet zu § 15 LEntG
Querverweise
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 57 (Eigentumsbindung, Entschädigung)
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