Landesenteignungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   
§ 1a
Elektronische Kommunikation

Im Enteignungsverfahren und soweit in diesem Gesetz Schriftform angeordnet ist, findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

Literatur im Internet zu § 1a LEntG

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