Landesenteignungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   
§ 2
Enteignungszweck

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

1. Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,
2. andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere um
a) Einrichtungen für die Jugendhilfe, Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen,
b) Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,
c) Einrichtungen für die öffentliche Versorgung oder Entsorgung,
d) Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen,
e) Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Strafvollzugs,
f) Einrichtungen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs
zu schaffen und zu verändern.

Rechtsprechung zu § 2 LEntG

4 Entscheidungen zu § 2 LEntG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 2 LEntG

Querverweise

Auf § 2 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
    LEntG
      Entschädigung und Härteausgleich
        § 14 (Entschädigung in Land)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 2 LEntG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht