Landesenteignungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
| 1. | Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen, | ||
| 2. | andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere um | ||
| a) | Einrichtungen für die Jugendhilfe, Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen, | ||
| b) | Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung, | ||
| c) | Einrichtungen für die öffentliche Versorgung oder Entsorgung, | ||
| d) | Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen, | ||
| e) | Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Strafvollzugs, | ||
| f) | Einrichtungen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs | ||
| zu schaffen und zu verändern. | |||
Rechtsprechung zu § 2 LEntG
4 Entscheidungen zu § 2 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.1988 - 10 S 2400/87
Enteignungsrechtliche Planfeststellung zugunsten eines Rundfunksenders
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.1988 - 10 S 2402/87
Enteignungsrechtliche Planfeststellung; Abwehrrecht der planbetroffenen Gemeinde
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.1994 - 10 S 1017/94
Duldung von geologischen Untersuchungen eines möglichen Abfalldeponiestandortes
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.1995 - 5 S 1701/94
Entschädigungsvorbehalt im Planfeststellungsbeschluß nach VwVfG BW § 74 Abs ...
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