Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 20
Entschädigung statt Wiedereinsetzung

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder für die Verlängerung einer von der Enteignungsbehörde gesetzten Frist vor, kann die Enteignungsbehörde anstelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.

Literatur im Internet zu § 20 LEntG

Querverweise

Auf § 20 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
    LEntG
      Verfahren
        Enteignungsverfahren
          § 36 (Vollstreckbare Titel)
        Vorzeitige Besitzeinweisung
          § 37 (Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung)
    Straßengesetz (StrG)
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)

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