Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36)   
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Mündliche Verhandlung

(1) Die Enteignungsbehörde entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten. Für die mündliche Verhandlung sind §§ 68 und 71 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Enteignungsbehörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben,
2. die Enteignungsbehörde den Beteiligten mitgeteilt hat, daß sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat, oder
3. die Enteignungsbehörde den Enteignungsantrag als aussichtslos abweisen will.

Literatur im Internet zu § 23 LEntG

Querverweise

Auf § 23 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
    LEntG
      Verfahren
        Enteignungsverfahren
          § 22 (Vorbereitung der mündlichen Verhandlung)
        Vorzeitige Besitzeinweisung
          § 37 (Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung)
    Straßengesetz (StrG)
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)

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