Landesenteignungsgesetz
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
| 1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36) |
Ist in einem Planfeststellungsverfahren oder einem Plangenehmigungsverfahren eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens getroffen worden, ist diese Entscheidung, wenn sie unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist, dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz können keine Einwendungen erhoben werden, über die im Planfeststellungsverfahren oder im Plangenehmigungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist, die durch die Planfeststellung ausgeschlossen sind, oder die von den Beteiligten im Plangenehmigungsverfahren hätten vorgebracht werden können.
Rechtsprechung zu § 25 LEntG
7 Entscheidungen zu § 25 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 1 S 975/10
Errichtung einer Ethylenpipeline - vorzeitige Besitzeinweisung
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2011 - 8 S 282/11
Anspruch auf Entziehung des Eigentums bei Unbilligkeit der Belastung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2009 - 3 S 1679/08
Anlegung eines öffentlichen Fußweges im Rahmen einer Uferrenaturierung - ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
Ausbau und Neubau einer Eisenbahnstrecke
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93
Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung für den Bau eines Strommastes - ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
Entbehrlichkeit eines Enteignungsverfahrens nach EnteigG BW § 24 Abs 1; zur ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.1994 - 8 S 2379/94
Planfeststellungsbeschluß: keine entsprechende Anwendung des VwVfG § 73 Abs ...
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Querverweise
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)