Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   1. Abschnitt - Enteignungsverfahren (§§ 17 - 36)   

§ 25
Bindungswirkung des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens

Ist in einem Planfeststellungsverfahren oder einem Plangenehmigungsverfahren eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens getroffen worden, ist diese Entscheidung, wenn sie unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist, dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz können keine Einwendungen erhoben werden, über die im Planfeststellungsverfahren oder im Plangenehmigungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist, die durch die Planfeststellung ausgeschlossen sind, oder die von den Beteiligten im Plangenehmigungsverfahren hätten vorgebracht werden können.

Rechtsprechung zu § 25 LEntG

7 Entscheidungen zu § 25 LEntG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 25 LEntG

Querverweise

Auf § 25 LEntG verweisen folgende Vorschriften:
    LEntG
      Verfahren
        Vorzeitige Besitzeinweisung
          § 37 (Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung)
    Straßengesetz (StrG)
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)
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