Landesenteignungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, soweit sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat und glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz im Zweiten und Vierten Teil vorgesehen ist.
Rechtsprechung zu § 4 LEntG
8 Entscheidungen zu § 4 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 102 S 1406/98
Freileitung; Raumordnung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Enteignung; Abwägung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
Hochspannungsfreileitung: Eingriff in die Natur - Enteignung Privater
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
Entbehrlichkeit eines Enteignungsverfahrens nach EnteigG BW § 24 Abs 1; zur ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2001 - 10 S 2700/00
Enteignungsmaßnahme für Energieversorgung
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93
Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung für den Bau eines Strommastes - ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.1994 - 8 S 3177/94
Voraussetzung einer wasserrechtlichen Zwangsverpflichtung - Leistung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.1997 - 10 S 4/96
Anfechtungsklage gegen raumordnerische Genehmigung einer Hochspannungsfreileitung
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.1999 - 3 S 2181/98
Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes; Straßenplanung - Lärmschutz
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