Landesenteignungsgesetz
| Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41) |
| 4. Abschnitt - Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 41) |
Entscheidungen über Entschädigungen, über Ausgleichszahlungen mit Ausnahme des Härteausgleichs nach § 16 und über die Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. Die Vorschriften des Dritten Teils des Dritten Kapitels des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen sind entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 41 LEntG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 41 LEntG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 2
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 10 (Rechtsweg)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Gerichte
- § 3 Nr. 1 (Landgerichte)
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