Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   4. Abschnitt - Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 41)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 41

Entscheidungen über Entschädigungen, über Ausgleichszahlungen mit Ausnahme des Härteausgleichs nach § 16 und über die Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. Die Vorschriften des Dritten Teils des Dritten Kapitels des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen sind entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 41 LEntG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 41 LEntG:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          §§ 217 ff (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) (zu § 41 I 3)
          §§ 217 ff (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) (zu § 41 S. 3)
          § 232 (Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen)

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