Landesenteignungsgesetz

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 17 - 41)   
   Vierter Teil - Rückenteignung (§§ 42 - 43)   

§ 43
Entschädigung für Rückenteignung

Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust, nicht jedoch für die anderen Vermögensnachteile zu leisten. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. Ist dem Betroffenen bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, hat er diese Entschädigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile infolge der Rückenteignung entfallen. Im übrigen sind §§ 7 bis 13 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 43 LEntG

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