Landesenteignungsgesetz

   Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 44 - 49)   
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Angemessene Entschädigung

Soweit nach § 6 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 35 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 und 3 angemessene Entschädigung zu leisten ist, sind §§ 7 bis 13 entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 44 LEntG

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