Landesenteignungsgesetz

   Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 44 - 49)   

§ 45
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungszeichen, die Vorarbeiten nach § 6 dienen, entfernt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.

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Literatur im Internet zu § 45 LEntG

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