Landesenteignungsgesetz
| Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 44 - 49) |
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Enteignungsverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung und den Härteausgleich anzuwenden.
(2) Die Amtszeit der erstmals nach diesem Gesetz bestellten ehrenamtlichen Beisitzer endet am 31. Mai 1986.
Rechtsprechung zu § 46 LEntG
Entscheidung zu § 46 LEntG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 10 S 110/91
Rückenteignung - keine Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung
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