Landesenteignungsgesetz

   Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 44 - 49)   
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Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Es werden aufgehoben

1. das bad. Enteignungsgesetz in der Fassung vom 24. Dezember 1908 (GVBl. S. 703), zuletzt geändert durch bad. Gesetz vom 13. August 1934 (GVBl. S. 239),
2. das württ. Gesetz betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken vom 20. Dezember 1888 (RegBl. S. 446), zuletzt geändert durch württ. Gesetz vom 23. September 1939 (RegBl. S. 124),
3. das preuß. Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS. S. 221),
4. das preuß. Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GS. S. 211).

(2) Es werden ferner aufgehoben alle landesrechtlichen Vorschriften über förmliche Enteignungen, die sich auf Grundstücke beziehen, soweit sie diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen und nicht die Zulässigkeit der Enteignung regeln.

(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 und 2 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

Literatur im Internet zu § 47 LEntG

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