Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 2 - Verkehr mit Lebensmitteln (§§ 5 - 16) |
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. | bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln | ||
a) | die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gemische aus Stoffen, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken, | ||
b) | die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, | ||
2. | für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen, | ||
3. | das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von | ||
a) | bestimmten Lebensmitteln, | ||
b) | lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 | ||
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen, | |||
4. | vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind, | ||
5. | das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten Stoffen oder Gemischen aus Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken, | ||
6. | für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben, | ||
7. | vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, festzusetzen. |
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. | vorzuschreiben, dass | |||
a) | der Gehalt der Lebensmittel | |||
aa) | an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, | |||
bb) | an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stoffen, | |||
cc) | an den Stoffen, für die Höchstmengen oder Mindestmengen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 festgesetzt wurden und | |||
b) | die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrahlung | |||
kenntlich zu machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung zu regeln, | ||||
2. | Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen. |
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
(5) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 | |
04.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 29.06.2009 | |
25.04.2006 | Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | 13.04.2006 |
ermächtigung § 9Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel § 10Stoffe mit pharmakologischer Wirkung § 11Vorschriften zum Schutz vor Täuschung § 12Weitere Verbote § 13Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung § 14Weitere Ermächtigungen § 15Deutsches Lebensmittelbuch § 16Deutsche Lebensmittelbuch-
Kommission
Rechtsprechung zu § 13 LFGB
22 Entscheidungen zu § 13 LFGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17
Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ...
- VG Würzburg, 31.08.2021 - W 8 E 21.1045
Eilantrag, Hygienemängel in Metzgerei, behördliche Veröffentlichung von ...
- VG Bayreuth, 29.09.2021 - B 7 E 21.1038
Information der Öffentlichkeit über Hygieneverstöße
- VG München, 06.10.2022 - M 26a E 22.4128
Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen ...
- AG Tübingen, 29.09.2021 - 16 OWi 16 Js 16761/21
Möglichkeit der Verurteilung wegen Verstoßes gegen Fahrpersonalverordnung
- OVG Sachsen, 27.01.2022 - 3 A 1196/19
Abdrift; Anscheinsbeweis; Dimethoat; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsklage; ...
- VG München, 06.12.2021 - M 26a E 21.5986
Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen ...
- AG Kehl, 27.08.2020 - 2 Cs 207 Js 10531/17
Entsprechungsklausel - Kosmetikrecht: Strafbarkeit des Inverkehrbringens von ...
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 03.11.2014 - RN 5 S 14.1635
Verbot des Inverkehrbringens von Fleischdrehspießen.
Querverweise
Auf § 13 LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
- § 34 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)
- Überwachung
- Verbringen in das und aus dem Inland
- Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
- § 57b (Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften