Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

   Abschnitt 5 - Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen (§§ 30 - 33)   
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Textdarstellung

  

§ 30
Verbote zum Schutz der Gesundheit

Es ist verboten,

1. Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,
2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,
3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 29.06.2009 (BGBl. I S. 1659), in Kraft getreten am 04.07.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.07.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften29.06.2009BGBl. I S. 1659

Rechtsprechung zu § 30 LFGB

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Querverweise

Auf § 30 LFGB verweisen folgende Vorschriften:

    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 
      Überwachung
        § 39a (Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden)
     
      Verbringen in das und aus dem Inland
        § 57 (Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 58 (Strafvorschriften)
        § 59 (Strafvorschriften)
     
      Schlussbestimmungen
        § 67 (Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten)
        § 68 (Zulassung von Ausnahmen)
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