Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

   Abschnitt 10 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 58 - 62)   
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Textdarstellung

  

§ 62
Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach
a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a oder
b) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b
geahndet werden können.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b zu ahnden sind.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3274), in Kraft getreten am 10.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.08.2021
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften27.07.2021BGBl. I S. 3274
27.06.2020
Änderung
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Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328
01.10.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung27.06.2017BGBl. I S. 1966
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
15.12.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon09.12.2010BGBl. I S. 1934

Rechtsprechung zu § 62 LFGB

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 62 LFGB

07.05.2020Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 58 Absatz 3 Nummer 2 und § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs)BGBl. I S. 1037

Querverweise

Auf § 62 LFGB verweisen folgende Vorschriften:

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