Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 11 - Schlussbestimmungen (§§ 63 - 75) |
(1) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von den in § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten. 2Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. 3Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und von Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln. 2Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.
(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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04.08.2011 | Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2011 |
verfahren; Bekanntmachungen § 65Aufgabendurchführung § 66Statistik § 67Ausnahme-
ermächtigungen für Krisenzeiten § 68Zulassung von Ausnahmen § 69Zulassung weiterer Ausnahmen § 70Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 71Beteiligung der Öffentlichkeit § 72Außenverkehr § 73(weggefallen) § 74Geltungsbereich bestimmter Vorschriften § 75Übergangsregelungen
Rechtsprechung zu § 64 LFGB
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