Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25)   
§ 13
Einrichtung

(1) In jedem Amtsgerichtsbezirk besteht mindestens ein Notariat.

(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Notariate zu errichten oder aufzuheben oder den Bezirk oder den Sitz eines Notariats zu ändern, soweit dies zur Anpassung an Verwaltungs- oder Gerichtsbezirke oder im Interesse einer geordneten und leistungsfähigen Rechtspflege zweckmäßig ist.

Literatur im Internet zu § 13 LFGG

Querverweise

Auf § 13 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften
        § 47 (Bisheriger Umfang der Notariate und Grundbuchämter)
     
      Schlußbestimmungen
        § 55 (Inkrafttreten)

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