Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25) |
(1) In jedem Amtsgerichtsbezirk besteht mindestens ein Notariat.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Notariate zu errichten oder aufzuheben oder den Bezirk oder den Sitz eines Notariats zu ändern, soweit dies zur Anpassung an Verwaltungs- oder Gerichtsbezirke oder im Interesse einer geordneten und leistungsfähigen Rechtspflege zweckmäßig ist.
Literatur im Internet zu § 13 LFGG
Querverweise
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